1. Geltungsbereich
Ramov Fahrzeugvermietung ist eine registrierte Marke von Ramov GmbH mit Sitz in 9403 Goldach.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis zwischen dem Mieter und Ramov GmbH (nachfolgend Vermieterin) und gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Registrierung und/oder Reservation durch die Vermieterin zustande. Der Erhalt der Reservierungsbestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Reservierung bei der Vermieterin eingetroffen ist, von ihr angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Mit Bestätigung der Registrierung und/oder Reservation bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
3. Reservation
a) Der Mieter muss das gewünschte Mietfahrzeug vor Fahrtantritt über das Ramov.ch Online-Reservationssystem nach erfolgter Registrierung/Anmeldung reservieren. Für diese Reservation fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung an. Reservationen ohne Registrierung/Anmeldung sind nicht möglich.
b) Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Standort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten. Die Kilometerberechnung erfolgt mittels GPS und wird während der Fahrt direkt der Vermieterin übermittelt. Die GPS-Daten bleiben bei der Vermieterin und werden nur bei Rechtsfällen der Polizei oder dem Anwalt übergeben. Der Mieter kann eine GPS-Kilometerberechnung von der Vermieterin einfordern. Die GPS-Daten werden gebraucht, um allfällige Mehrkilometer zu ermitteln.
c) Der Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs für dessen verantwortlich. Mietfahrzeuge müssen wieder an den Anfangsstandort zurückgebracht und auf dem ursprünglichen Ramov Parkplatz parkiert werden. Einwegfahrten sind nicht möglich. Genauere Informationen zu den Parkregeln können auf Ramov.ch und im Mietfahrzeug eingesehen werden.
d) Der Mieter kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für ihn Kosten entstehen. Wird das reservierte Mietfahrzeug vom Mieter ohne Stornierung nicht abgeholt, hat der Mieter die Gebühr für die Reservation bis zu CHF 300 zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
e) Steht einem Vermieter das reservierte Mietfahrzeug bei Mietbeginn nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen Panne, Unfall etc.), besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Mietgebühren. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für den daraus entstandenen Schaden.
4. Fahrzeugnutzung
a) Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung von Ramov-Fahrzeugen.
b) Der Mieter ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn er sich erfolgreich bei der Vermieterin online registriert hat und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Die Missachtung wird strafrechtlich verfolgt und kann Schadenersatz zur Folge haben. Der Mieter bevollmächtigt die Vermieterin, bei den zuständigen Behörden jederzeit sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer anzufragen, ob er über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw. Aberkennung vorliegt.
c) Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Mietfahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren.
d) Mietfahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gefahren werden.
e) Befindet sich das reservierte Mietfahrzeug nicht am Standort, ist die Vermieterin umgehend über die Hotline zu informieren.
f) Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich das Mietfahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Schäden und sicherheitstechnisch relevante Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich der Vermieterin über die Hotline zu melden.
g) Rauchen ist in den Mietfahrzeugen verboten.
h) Mietfahrzeuge dürfen nicht genutzt werden
– um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
– für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
– bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
– für Schleuderkurse, Fahrkurse, etc.
– für Lernfahrten
– im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt
– zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
– zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
– zur Weitervermietung
– für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen
– an Demonstrationen oder Kundgebungen
– als Werbeträger
– allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung der Ramov.ch-Geschäftsleitung.
i) Mitgebrachte private Fahrzeuge können während der Reservationszeit auf dem Ramov.ch-Parkplatz parkiert werden, solange sie den Zugang zu anderen Fahrzeugen oder Passanten nicht behindern.
j) Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Mietfahrzeug zu entfernen oder zu demontieren. Es dürfen nicht mehr Personen im Mietfahrzeug mitfahren als im Fahrzeugausweis zugelassen.
k) Tiere dürfen ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer eigenen Decke befördert werden.
l) Das Mietfahrzeug ist vor seiner Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.
m) Auf Verlangen von Ramov.ch hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Mietfahrzeugs mitzuteilen.
n) Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Mietfahrzeuge entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Mieter in Rechnung gestellt.
o) Die Dashcam und das GPS dürfen nicht manipuliert werden. Ein Abschalten oder Entfernen vom Strom eines Gerätes ist untersagt. Die Dashcam schaltet automatisch beim Starten des Mietfahrzeuges ein und schaltet sich beim Abstellen des Mietfahrzeugs automatisch wieder aus. Die Dashcam sendet bei einem Unfall die Videodaten automatisch verschlüsselt über das Mobilfunknetz an die Vermieterin. Die Aufnahme wird mittels Beschleunigungssensor aktiviert. Die Aufnahmen werden nur im Ereignisfall den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Die Aufnahmen werden verschlüsselt gespeichert und laufend gelöscht.
5. Fahrzeugrückgabe
a) Das Mietfahrzeug muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht möglich, kann die Miete über die Hotline verlängert werden. Ist eine pünktliche Rückgabe des Mietfahrzeuges nicht möglich, ist die Vermieterin über die Hotline umgehend vor Ende der Reservationszeit zu informieren. Sofern das Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit nicht von einem anderen Mieter beansprucht wird, entsteht dem Mieter bei verspäteter Rückgabe für jede angefangene Stunde eine Gebühr von CHF 24. Sofern das Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit von einem anderen Mieter reserviert wurde, hat der Mieter bei verspäteter Rückgabe eine Strafgebühr von CHF 300 zu bezahlen und allfälligen Schaden zu ersetzen. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Zufall.
b) Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
c) Sollte ein Umparkieren des Mietfahrzeuges durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
d) Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Mietfahrzeug an einem Ramov.ch Parkplatz vorführen.
e) Vor Beendigung der Miete ist das Mietfahrzeug vollzutanken. Die Treibstoffkosten übernimmt der Mieter. Der Mieter muss die Tankquittung sofort nach dem Mietende unaufgefordert der Vermieterin in digitaler Form zusenden (per Email, Whatsapp, oder MMS). Bei Nichtbeachten wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr von CHF 150 erhoben. Kann der Mieter keine Quittung vorweisen ist die Gebühr geschuldet. Der Mieter hat darauf zu achten, dass eine Betankung ausschliesslich mit dem für den Mietfahrzeug vorgesehenen Treibstoff erfolgt. Bei Missachtung werden dem Mieter die durch die Falschbetankung entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.
f) Die Reservation wird beendet, indem der Mieter den Fahrzeugschlüssel in die dafür vorgesehene Schlüsselbox am Mietfahrzeug legt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass Fenster sowie Türen korrekt abgeschlossen sind und die Schlüsselbox verriegelt ist. Die igloohome Schlüsselbox verriegelt nach dem Zuklappen automatisch. Eine Prüfung durch den Mieter ist empfohlen. Bei einer Schlüsselbox mit mechanischem Zahlencode ist der Code durch Drehen der Zahlen unkenntlich zu machen. Für Schäden/Diebstähle durch Offenlassen der Schlüsselbox/des Mietfahrzeuges/der Fenster haftet der Mieter.
g) Das Mietfahrzeug wird an seinem Ramov.ch Parkplatz von aussen rund um die Uhr von einer Sicherheitskamera überwacht. Die Aufnahmen werden nur im Ereignisfall den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben.
h) Mängel am Fahrzeug sind der Vermieterin unverzüglich über die Hotline zu melden. Zur Absicherung des Mieters, dass er keinen Schaden am Fahrzeug verursacht hat, empfiehlt die Vermieterin vor und nach der Miete jeweils das Mietfahrzeug aussen von allen Seiten sowie innen zu fotografieren. Die Fotos können der Vermieterin per E-Mail, SMS oder Whatsapp gesendet werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Zu Beweiszwecken bei Schäden können die Fotos eingefordert werden. Diese müssen per E-Mail in Originalform gesendet werden. Ein Übergabeprotokoll wird nicht erstellt.
i) Das regelmässige Warten und äussere Reinigen der Mietfahrzeuge übernimmt die Vermieterin.
j) Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen am Mietfahrzeug, aussen wie innen, sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbst verursachten deutlichen Verschmutzungen wird dem Mieter durch die Vermieterin eine dem Reinigungs-Aufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr für die Reinigung des Mietfahrzeuges beträgt CHF 150.
k) Steht einem Mieter das reservierte Mietfahrzeug bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall etc.), wird ihm nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderes Mietfahrzeug am nächstmöglichen Standort zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs besteht nicht.
l) Die Vermieterin haftet für die Folgen von Mängeln am System (Öffnungs- und Schliesssystem oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Der Vermieterin steht der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Mängelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Mietfahrzeugen. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.
6. Mindestalter / Führerausweis
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Mietfahrzeugs der Vermieterin beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises sein und hat ein Foto von Vorder- und Rückseite des Führerausweises bei der Online-Reservation im Ramov.ch-Reservationssystem hochzuladen oder diesen per E-Mail an Ramov.ch zu senden. Diese Daten bleiben bei der Vermieterin und werden nur bei Rechtsfällen der Polizei oder dem Anwalt übergeben.
7. Berechtigte Lenker
Das Mietfahrzeug darf sowohl vom Mieter selbst als auch von Zusatzfahrern geführt werden. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Mietfahrzeug nicht selbst lenkt. Für den Zusatzlenker wird keine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 6 und Ziffer 12 gelten auch für Zusatzlenker.
8. Mietpreis
a) Der Mietpreis wird vor Abschluss der Reservation im Reservationssystem angezeigt und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Mietfahrzeugs für die vereinbarte Dauer. Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Preisreduktion.
b) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den jeweils gewählten Tarif. Die Preise können im Internet-Portal eingesehen werden.
c) Die Bezahlung der Mietdauer erfolgt im Fahrzeug vor dem Mietende per Bargeld oder dem online Zahlungsformular durch Scannen des QR-Codes im Fahrzeug.
Bei Barzahlung muss der Mieter den genauen Betrag in die vorgesehene Einrichtung, welche im Mietfahrzeug beschriftet ist, hinterlegen und mit Datum und Namen beschriften. Wechselgeld bei Barzahlung ist nicht möglich, es muss der genaue Betrag hinterlegt werden.
Bei der digitalen Bezahlung muss der Mieter den im Mietfahrzeug angebrachten QR-Code mit einem Smartphone scannen. Auf der geöffneten Website kann der Mieter per TWINT, Mastercard oder VISA bezahlen. Eine Bezahlung mit der physischen Kreditkarte ist ausgeschlossen.
Der Mietpreis ist am Ende der Mietzeit sofort zu bezahlen.
Allfällige Mehrkilometer kann der Mieter direkt dazu rechnen. Macht er dies nicht, wird die Vermieterin diesen zusätzlichen Betrag dem Mieter im Nachhinein melden. Dieser Mehrbetrag ist sofort fällig und kann nur über den Zahlungslink per TWINT, Mastercard oder VISA beglichen werden.
d) Fährt der Mieter mehr Kilometer als im Paketpreis inbegriffen, werden die zusätzlichen Kilometer im Nachhinein dem Mieter per E-Mail in Rechnung gestellt. Jeder zusätzliche Kilometer kostet CHF 0.50. Deiser Betrag ist sofort geschuldet.
e) Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung für Nachbelastungen haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich.
f) Allfällige Strafzahlungen oder Gebühren (für Betankung, Reinigung, Schäden etc.) werden mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Diese ist netto innert der auf den Rechnungen vermerkten Fristen zu begleichen.
g) Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 20 erhoben. Die Vermieterin kann Betreibungen einleiten.
h) Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung führen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin in diesen Fällen das Recht vor, jederzeit dem Mieter die Nutzungsbedingungen für Ramov.ch-Dienstleistungen zu entziehen und die Kündigung des Vertrags fristlos und einseitig vorzunehmen.
i) Die Vermieterin kann bei Zahlungsverzug jederzeit die Betreibung einreichen. Für diese Umstände wird dem Kunden eine Gebühr von 40.- erhoben.
j) Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags durch die Vermieterin berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch die Vermieterin noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
k) Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten. Eine Information an den Mieter erfolgt nicht in jedem Fall. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
l) Die Mietpreise werden folgendermassen berechnet:
Mietzeit Kosten Km inkl.
1h 24.- 40
2h 48.- 80
3h 72.- 120
4h 96.- 160
5h 120.- 200
6h 129.- 200
7h 149.- 200
8h 149.- 200
9h 149.- 200
10h 149.- 200
11h 149.- 200
12h 149.- 200
13h 179.- 300
14h 179.- 300
15h 179.- 300
16h 179.- 300
17h 179.- 300
18h 179.- 300
19h 179.- 300
20h 179.- 300
21h 179.- 300
22h 179.- 300
23h 179.- 300
24h 179.- 300
2 Tage 358.- 600
3 Tage 537.- 900
4 Tage 716.- 1200
5 Tage 895.- 1500
6 Tage 1,074.- 1800
7 Tage 1,253.- 2100
auf Anfrage
Mehr als 7 Tage auf Anfrage. Es gilt immer der nächst höhere Paket-Preis und die maximale Kilometer für das nächst höhere Paket. Beispiel: Ein Mieter braucht den Transporter für 10 Stunden. So ist der Mietpreis 149.- und nicht 240.-. Inklusive sind 200km und nicht 400km. Fährt der Mieter 300km, wären für die 100 Mehrkilometer noch 50.- fällig. Da der nächste Paketpreis für 13h aber 300km inkl. hätte, bezahlt der Mieter nur 179.- und nicht 199.-.
Es kann jederzeit von der Vermieterin grundlos eine Vorauszahlung verlangt werden.
9. Unterhalt / Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Stellt der Mieter, fest dass die Reifen weniger als 3mm Profiltiefe haben, ist die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
10. Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug
a) Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der Vermieterin über die Hotline unverzüglich zu melden.
b) Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Die Vermieterin muss über die Hotline telefonisch informiert werden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter, der das Mietfahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
d) Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin über die Hotline abzusprechen.
Allgemein gilt:
– die Vermieterin muss umgehend telefonisch über die Hotline benachrichtigt werden.
– Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Handschuhfach vom Mietfahrzeug). Das Formular ist umgehend an die Vermieterin zu senden.
– Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht übernommen.
– Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, dass der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst reparieren lässt.
e) Bei rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Mietfahrzeug umgehend zu stoppen und die Vermieterin über die Hotline für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist eine Weiterfahrt für kurze Distanzen grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin ist in diesem Fall umgehend über die Hotline zu kontaktieren.
f) Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Mieter verrechnet.
g) Steht das Mietfahrzeug wegen der Panne oder des Unfalls nicht zur Verfügung, so ist die Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren und es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs.
h) Als Pannendienst darf ausschliesslich die TCS aufgeboten werden. Die Vermieterin ist im besitzt der TCS Firmenkarte. Der Mieter darf selbständig die Hotline 0800 140 140 anrufen und die Panne anmelden mit dem Auto-Kennzeichen. Die Leistungen können auf der Website des TCS eingesehen werden. Der Mieter darf keine zusätzliche Kosten ohne Rücksprache mit der Vermieterin aufnehmen.
11. Schäden am Mietfahrzeug
a) Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Mietfahrzeug, welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
b) Im Schadenfall ist umgehend die Vermieterin über die Hotline zu benachrichtigen.
c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter , der das Mietfahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
d) Hat der Mieter weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt, werden allfällige Versicherungsleistungen, die die Vermieterin erhältlich machen kann, auf die Schadenersatzleistung des Mieter angerechnet.
e) Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Bei Nichtanerkennung der Schadenssumme durch den schadenverursachenden Mieter ist der Mieter berechtigt, auf eigene Kosten ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben.
f) Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietausfall für die Reparatur des Mietfahrzeuges dem Mieter mit CHF 100.- pro Tag zu verrechnen.
g) Pro Schadenfall wird eine Bearbeitungsgebühr fällig. Leichte Schäden welchen keinen Ausfall des Fahrzeuges verursachen kosten und auf dem Parkplatz repariert werden können kosten CHF 50. Grössere Schäden bei denen das Fahrzeug in die Garage muss kosten CHF 250. Wird ein Schadenfall vom Mieter nicht spätestens bei Beendigung der Mietdauer gemeldet, kostet dies zusätzlich CHF 300 Nachforschungsaufwand.
h) Die Kosten von Punkt f) und g) fallen nicht in den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung und sind zusätzlich zu begleichen.
12. Versicherungsleistung und Haftung
a) Die Vermieterin versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Mietfahrzeuge gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jedes Mietfahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab.
b) Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Fahrzeugen: Ramov.ch-Fahrzeuge sind bei einem Unfall haftpflicht- und vollkaskoversichert.
c) Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines Mietfahrzeugs an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden kann die Vermieterin auf den Mieter Rückgriff nehmen, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat.
d) Durch die Vollkaskoversicherung sind folgende Schäden an Mietfahrzeuge versichert: Kollision, Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Vandalismus, Glasschäden, Tierschäden sowie Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge ist ein Polizeirapport erforderlich).
e) Bezüglich Selbstbehaltes gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:
– Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall für Lenker ab dem 25. Geburtstag CHF 0
– Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall für Lenker vor dem 25. Geburtstag CHF 1’000
– Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 2’000
– Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 2’000 für Lenker ab dem 25. Geburtstag und CHF 3’000 für Lenker vor dem 25. Geburtstag
Bei Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Vandalismus, Glasschäden, Tierschäden sowie Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten hat der Mieter keinen Selbstbehalt zu bezahlen (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge ist ein Polizeirapport erforderlich).
Der Selbstbehalt kann durch den Abschluss einer Versicherung vor der Miete durch den Mieter auf 0.- reduziert werden, z.B. bei der ZURICH oder Baloise. Die Vermieterin bietet eine solche Reduktion aktuell leider nicht an. Die Aufwandkosten der Vermieterin gemäss Ziffer 11. fallen neben dem Selbstbehalt zusätzlich an.
f) Regressansprüche der Vermieterin
Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grobfahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand- unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch- verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den Mieter im vollen Schadensumfang vor.
g) Unabhängig von den Versicherungsleistungen von Ziffer 11 hat der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:
– Regressansprüche der Versicherung oder von der Vermieterin (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch)
Die Haftungsreduktion kann in den genannten Fällen nicht geltend gemacht werden. Weitere Schadenersatzansprüche der Vermieterin jeglicher Art bleiben vorbehalten.
h) Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte Reservationen anwendbar.
i) Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Mieter oder Dritten. Gegenüber dem Mieter behält die Vermieterin sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.
j) Es besteht keine Unfallversicherung(Fahrzeuginsassen). Dies ist Sache des Mieters.
k) Es besteht eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung des TCS für Firmenkunden. Die Deckung kann auf der TCS Webseite eingesehen werden.
l) Transportgüter-Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter hat die Transportvorschriften wie Nutzlast und Transportgut-Sicherung einzuhalten.
13. Verkehrsregelverletzungen
a) Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Mieter immer der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit und stellt diesem eine angemessene Gebühr für die Aufwendungen der Vermieterin in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter.
b) Der Mieter bzw. Fahrer ist für Folgen von Verkehrsverstössen oder Straftaten, die mit Mietfahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Schäden, Gebühren sowie Kosten auf und stellt die Vermieterin vollständig von sämtlichen Forderungen Dritter frei.
14. Auslandsfahrten
a) Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nur in der Schweiz erlaubt. Fahrten ins Ausland sind verboten. Es besteht kein Versicherungsschutz. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Geldstrafe von CHF 1000.- plus eventuelle weitere Kosten wie z.B. Regress der Versicherung im Schadenfall.
15. Adress- und Namensänderungen
Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Reservierung/Registrierung, d.h. beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der Vermieterin vor Mietbeginn zu melden oder direkt auf dem Kunden-Portal vorzunehmen. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Vermieterin an die letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff “Adresse” erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.
16. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Mietfahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör.
b) Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Mietfahrzeug welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
c) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen und Ähnliches; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Mietfahrzeuge (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche nicht in Garantie übernommen werden.
d) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
e) Bei der Anmietung ist ein nicht bekannter unbehobener Schaden vom Mieter der Vermieterin unverzüglich zu melden gemäss Ziffer 5h.
f) Für im Mietfahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
g) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung, wenn der Mieter das Bargeld nicht in der dafür vorgesehenen Box, beschriftet in einem Couvert, hinterlegt hat und es z.B. im Mietfahrzeug liegen lässt.
17. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Mietfahrzeugs entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
18. Kündigung, Beendigung des Vertrages
Die Vermieterin kann die Reservation jederzeit aus wichtigem Grund annullieren. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten. Die Vermieterin haftet nicht für den durch die Annullierung entstandenen Schaden. Der Mieter kann die Reservation jederzeit stornieren. Erfolgt die Stornierung nicht spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn, hat der Mieter Mietkosten bis CHF 300 trotz Stornierung zu bezahlen.
Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
– bei Abschluss des Vertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist
– trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzung des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt
– vor Mietbeginn keinen schweizer Führerausweis/Identitätskarte/Pass inkl. Selfie hochgeladen hat.
Weiter behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach einem Schadenfall, bei Verstössen gegen die AGB oder schweren Vergehen, die Kunden-Beziehung per sofort aufzulösen.
19. Sonstige Regelungen
a) Die Vermieterin stellt Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung wie Mobiltelefon-Halterung, Mobiltelefon-Ladekabel, Spanngurte, Decken, Möbelhelfer, Plattformwagen etc. Dieses Zubehör soll sorgfältig gebraucht werden, darf nicht mitgenommen werden und muss bei der Mietfahrzeugrückgabe wieder am richtigen Ort platziert werden. Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeug-Zubehör. Unabsichtlich mitgenommenes oder gestohlenes Zubehör durch den Mieter wird mit zusätzlichen Aufwandgebühren dem Mieter in Rechnung gestellt.
b) Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Mieter dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.
c) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Mietfahrzeuge erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von der Vermieterin ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
d) Alle Mietfahrzeuge sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht werden.
e) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz eines Mietfahrzeugs erleidet.
f) Telefongespräche mit der Vermieterin können zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden.
g) Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von Ramov.ch jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB, der Tarife und Gebühren und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von Ramov.ch wird unter Ramov.ch§ publiziert. Die Änderungen der AGB werden archiviert. Es gilt jeweils die AGB welche zum Zeitpunkt der Buchung akzeptiert wurde.
h) Der Mieter akzeptiert mit der Bestätigung der AGB bei der Buchung, dass Ihm Newsletter von Ramov.ch und Ramov GmbH zugestellt werden dürfen. Eine Abmeldung des Newsletters ist jederzeit durch einen Link in der E-Mail Nachricht möglich.
20. Abänderung des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
21. Anwendbares Rechts / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist St:Gallen.
AGB Version vom 18.03.2023